Gefährdungsbeurteilungen

Jeder Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese Aufgabe hat das Ziel, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten und festzulegen. Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung stehen also die konkreten Maßnahmen fest, die ein Arbeitgeber (oder eine Führungskraft) in einem bestimmten Bereich durchführen muss.

Die Gefährdungsbeurteilung läuft nach einem 7-schrittigen Verfahren ab:

Ablauf der Gefährdungsbeurteilung

Insbesondere im zweiten und dritten Arbeitsschritt – der Analyse und Beurteilung – ist arbeitsschutztechnische Fachkunde hilfreich. Hier werden die Gefährdungen für die Beschäftigten erkannt und die Entscheidung darüber getroffen, ob eine bestimmte Situation dem Stand der Technik entspricht – oder ob Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden müssen. Um diese Entscheidung zu begründen eignen sich Methoden zur Risikobewertung, die je nach Situation ausgewählt werden müssen.

Für die Tätigkeiten wird untersucht, ob einer dieser Gefährdungsfaktoren auf die Mitarbeitenden einwirken

Darüber hinaus unterstütze ich bei der Maßnahmenableitung indem ich sowohl eigene Vorschläge zur Lösung unterbreite als auch über die potenzielle Wirksamkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen berate. Mein Ziel ist es, meine Kunden in die Lage zu versetzen, damit sie unter Abwägung aller Vor- und Nachteile eine gute Entscheidung über die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen treffen können.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen einschließlich der Kontroller ihrer Wirksamkeit sind gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Hierzu verfüge ich über mehrere Vorlagen und Varianten.