Die DGUV-Vorschrift 2 regelt den erforderlichen Umfang an sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Unterstützung für den Unternehmer.
Grundbetreuung
Grundsätzlich hängt der Umfang der erforderlichen Unterstützung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte von der Unternehmensgröße ab. In der Vorschrift 2 werden die unterschiedlichen Betriebsarten nach Branchen sortiert tabellarisch aufgelistet. Zu jeder Betriebsart wird ein entsprechender Faktor bereitgestellt, der mit der Anzahl an Beschäftigten zu multiplizieren ist. Hieraus ergibt sich dann die erforderliche Grundbetreuung.
Betriebsspezifische Betreuung
Schwieriger wird die Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuungszeiten. Diese Zeiten werden durch die Vorschrift 2 nicht vorgegeben, sondern hängen ganz konkret von den besonderen Bedingungen im konkreten Unternehmen ab. Der Arbeitgeber muss also selbst festlegen, wie hoch sein Bedarf an Unterstützung über die sowieso erforderliche Grundbetreuung hinaus ist. Wenn ein Betriebsrat besteht, ist die Ermittlung unter dessen Beteiligung durchzuführen.
In der Vorschrift 2 wird hierzu eine Ermittlungshilfe bereitgestellt, bei deren Anwendung ich gerne unterstütze. Darüber hinaus helfe ich auch bei der Entscheidungsfindung, indem ich Betriebsräte und Arbeitgeber mit meiner fachkundigen Bewertung der Situation in Ihrem Unternehmen sowie mit einer unabhängigen Moderation unterstütze.